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GEG zu GMG 2026: Was sich bei Heizungen ändert

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) abgelöst. Was bedeutet das für Hausbesitzer, die 65 %-Regel und bestehende Heizungen?

24. Mai 20268 Min. Lesezeit

Was passiert 2026: Vom GEG zum GMG

Das Bundeskabinett hat im Frühjahr 2026 den Übergang vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) beschlossen. Die Ablösung soll zum 1. Juli 2026 erfolgen, mit gestaffelten Übergangsfristen für Großstädte und kleinere Kommunen.

Im Kern bedeutet das: Die seit 2024 geltende strenge Pflicht, dass jede neue Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen muss, fällt in ihrer bisherigen Form weg. An ihre Stelle treten flexiblere Vorgaben, die stärker an der kommunalen Wärmeplanung ausgerichtet sind. Konkret:

  • Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen ihre kommunale Wärmeplanung bis 30. Juni 2026 abschließen – die Heizungsvorgaben greifen dann ab 1. November 2026.
  • Kleinere Kommunen haben zwei weitere Jahre Zeit für ihre Wärmeplanung; die Vorgaben greifen entsprechend später.
  • Bis zur kommunalen Wärmeplanung gelten erleichterte Anforderungen für neue Heizungen.

Wichtig: Das GMG ersetzt das GEG nicht komplett – wesentliche Teile (z.B. Effizienzanforderungen für Neubauten, Dämmstandards) bleiben erhalten. Was sich primär ändert, ist die strikte Anwendung der 65 %-Regel.

Die 65 %-Regel: Was bleibt, was fällt weg?

Die viel diskutierte 65 %-Regel ist nicht aufgehoben, sondern flexibilisiert. Sie greift künftig erst, wenn die jeweilige Kommune ihre Wärmeplanung abgeschlossen hat. Bis dahin gilt:

  • Reine Gasheizungen dürfen weiter eingebaut werden – mit der Auflage, dass eine spätere Anpassung an die kommunale Wärmeplanung möglich ist (z.B. spätere Umrüstung auf Wasserstoff oder Hybrid-Lösung).
  • Ölheizungen bleiben förderungsfrei – als Einzelmaßnahme sind sie weiterhin nicht förderfähig nach BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude).
  • Wärmepumpen, Pelletheizungen, Solarthermie und Hybridheizungen bleiben förderfähig mit bis zu 70 % Zuschuss (KfW 458) – an dieser Förderkulisse ändert sich durch das GMG nichts.

Hinweis: Die endgültigen Übergangsfristen und Ausnahmen werden in den Durchführungsverordnungen zum GMG konkretisiert, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels noch nicht vollständig veröffentlicht waren. Vor einer Investitionsentscheidung empfiehlt sich daher die Rücksprache mit einem zertifizierten Energieberater oder Heizungsfachbetrieb.

Bestehende Heizungen: Bestandsschutz und Austauschpflicht

Hausbesitzer, die bereits eine funktionstüchtige Heizung haben, brauchen nicht sofort zu tauschen. Es gilt der allgemeine Bestandsschutz:

  • Funktionstüchtige Bestandsheizungen dürfen weiter betrieben werden – unabhängig vom Brennstoff.
  • Ölheizungen, die vor 1991 eingebaut wurden, unterliegen seit 2026 einer schrittweisen Austauschpflicht (Standard-Konstanttemperatur-Kessel). Für Niedertemperatur- und Brennwertkessel gibt es Übergangsregelungen.
  • Wer seine alte Öl- oder Gasheizung repariert (Komponententausch), bleibt im Bestandsschutz. Erst eine komplette Erneuerung wird nach GMG-Vorgaben behandelt.
  • Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, müssen nach § 72 GEG (bleibt im GMG erhalten) ausgetauscht werden – diese Pflicht gilt unabhängig vom Brennstoff.

Praktischer Tipp: Wer 2026/2027 ohnehin tauschen muss, sollte trotz Wegfall der strikten 65 %-Regel die Wärmepumpe oder Hybrid-Lösung prüfen. Die Förderung (BEG + KfW 458) bleibt attraktiv – bis zu 70 % Zuschuss sind weiterhin möglich, und langfristig steigen die CO₂-Preise auf fossile Brennstoffe weiter.

Was bedeutet das für die Förderung 2026?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) bleibt 2026 unverändert verfügbar:

  • Wärmepumpe: 30 % Basis + 20 % Klima-Geschwindigkeit + 5 % Effizienz + 30 % Einkommen (max. kombiniert 70 %), gedeckelt bei 30.000 € förderfähigen Kosten pro Wohneinheit → max. 21.000 € Zuschuss.
  • Biomasse (Pellet, Hackschnitzel): Gleiche Stack-Logik wie Wärmepumpe, aber ohne Effizienzbonus.
  • Solarthermie: 30 % Basis + ggf. Geschwindigkeit + Einkommen, kombinierbar mit anderen Heizungssystemen (z.B. Hybrid).
  • Reine Gas- oder Ölheizung: Nicht förderfähig, auch unter GMG nicht.
  • Hybridheizung (Gas + WP / Gas + Solarthermie): Förderfähig, sofern der erneuerbare Anteil ≥ 65 % beträgt – Übergangsregelungen während der kommunalen Wärmeplanung beachten.

Ergänzend bleibt der KfW-Ergänzungskredit 358/359 verfügbar: zinsgünstiges Darlehen bis 120.000 € pro Wohneinheit für den verbleibenden Eigenanteil. Effektivzinssatz 2026 ca. 2,5–3,5 % p.a. je nach Laufzeit. Antrag zwingend vor Auftragserteilung.

Was sollten Hausbesitzer 2026 jetzt tun?

Empfehlungen für die nächsten 6–12 Monate:

  1. Prüfen Sie das Alter Ihrer Heizung. Heizungen, die in den nächsten 5 Jahren ohnehin getauscht werden müssten, sind 2026/2027 ein guter Tauschzeitpunkt – die Förderung steht, die Wartezeiten bei Fachbetrieben sind nach dem Boom 2024 wieder kürzer.
  2. Informieren Sie sich über die kommunale Wärmeplanung Ihrer Stadt. Wer in einem Fernwärmegebiet wohnt oder wohnen wird, sollte vor einer Wärmepumpen-Investition prüfen, ob ein Fernwärme-Anschluss wirtschaftlicher wäre. Die Stadtwerke geben Auskunft.
  3. Beauftragen Sie eine Energieberatung. Für die BEG-Förderung ist eine Bestätigung durch einen zertifizierten Energie-Effizienz-Experten (Liste auf energie-effizienz-experten.de) Pflicht. Die Energieberatung selbst wird mit bis zu 80 % gefördert (BAFA, max. 1.300 € Einfamilienhaus).
  4. Holen Sie mehrere Angebote von Fachbetrieben ein. Preisunterschiede für identische Wärmepumpen-Installationen liegen häufig bei 30 % oder mehr. Achten Sie auf die Fachunternehmererklärung nach BEG – ohne diese kein Zuschuss.
  5. Antrag vor Auftrag. BAFA- und KfW-Anträge müssen vor der Auftragserteilung an den Handwerksbetrieb gestellt werden. Wer erst beauftragt und dann beantragt, verliert die Förderung komplett.

Unsere Empfehlung: Wer ohnehin tauschen muss, sollte den Übergang vom GEG zum GMG nicht als Anlass zum Zögern nehmen. Die Förderung ist stabil, die Technik (Wärmepumpe) hat sich bewährt, und langfristig steigen die Kosten für fossile Energie weiter – durch CO₂-Bepreisung und Versorgungsunsicherheit.

Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), KfW-Bankengruppe, Verbraucherzentrale Bundesverband. Stand: Mai 2026. Angaben ohne Gewähr – maßgeblich sind die Konditionen zum Antragszeitpunkt.

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